Für Ausländer gilt ein anderes Gesetz, das tschechische Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern (zákon o pobytu cizinců). Ausländer ist jeder, der nicht tschechischer Staatsbürger ist, also auch Bürger Deutschlands, Österreichs, der Slowakei oder eines anderen EU-Staats. Gerade hier verstoßen Vermieter am häufigsten unwissentlich gegen das Gesetz.
Der Vermieter als Unterkunftsgeber
Unterkunftsgeber ist nach § 99 Abs. 1 jeder, der gegen Entgelt Unterkunft gewährt oder mehr als fünf Ausländer unterbringt, außer bei nahestehenden Personen. Als Unterkunft gilt nach § 99 Abs. 2 auch ein Verhältnis aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrags. Vermieten Sie eine Wohnung an einen Ausländer, sind Sie nach diesem Gesetz also in der Regel Unterkunftsgeber, mit diesen Pflichten (§§ 100 bis 102):
- Den Aufenthalt des Ausländers binnen 3 Arbeitstagen der Polizei melden. Das geht mit dem Meldeformular, einer Abschrift eines Dokuments mit denselben Angaben oder elektronisch über die Internetanwendung der Polizei.
- Ein Hausbuch führen mit Einträgen im Umfang des Meldeformulars sowie Beginn und Ende der Unterkunft. Als Hausbuch gilt auch eine Sammlung vom Ausländer unterschriebener Dokumente. Aufbewahrung 6 Jahre.
- Auf Verlangen eine Unterkunftsbestätigung ausstellen mit Name, Adresse und Dauer der Unterkunft.
- Angemessene Unterkunft gewährleisten. Als Richtwert nennt das Gesetz eine Zimmerfläche von mindestens 8 m² für eine Person, 12,6 m² für zwei und 5 m² für jede weitere.
- Den Tod eines untergebrachten Ausländers unverzüglich der Polizei melden.
Der Ausländer muss Ihnen seinerseits ein Reise- oder Aufenthaltsdokument vorlegen und das Meldeformular persönlich ausfüllen und unterschreiben (§ 103 Buchst. b). Die Verletzung der Pflichten eines Unterkunftsgebers ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 156 Abs. 2, bei Unternehmern § 157 Abs. 4).
Unterkunftsnachweis
Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten brauchen für ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt oder eine Aufenthaltserlaubnis einen Unterkunftsnachweis. EU-Bürger legen ihn etwa beim Antrag auf eine Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt vor. Nachweis ist nach dem Gesetz ein Eigentumsnachweis, ein Nachweis des Nutzungsrechts, also auch der Mietvertrag, oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder berechtigten Nutzers mit amtlich beglaubigter Unterschrift (etwa § 31 Abs. 5, § 71 Abs. 2 und § 87i Abs. 2). Wer einem Ausländer Unterkunft gewährt, muss ihm auf Verlangen einen Unterkunftsnachweis mit der Dauer der Unterkunft ausstellen (§ 107 Abs. 2).
Was der Ausländer selbst meldet
Ein EU-Bürger, der sich länger als 30 Tage in Tschechien aufhält, muss seinen Aufenthaltsort binnen 30 Tagen nach der Einreise der Polizei melden. Hat er diese Pflicht beim Unterkunftsgeber, also bei Ihnen, erfüllt, muss er sich nicht selbst bei der Polizei melden (§ 93 Abs. 2). Wie der ständige Wohnsitz gibt auch der gemeldete Aufenthalt eines Ausländers keine Rechte an der Wohnung oder gegenüber Ihnen als Eigentümer (§ 93 Abs. 3).